Simon Lumpert
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Ruben Schuler äussert sich zur Stellungnahme der Regierung zum Thema kommunale Mitteilungsblätter. ale
Rechtliche Schranken für Mitteilungsblätter? Der FDP-Kantonsrat Ruben Schuler wollte von der St.Galler Regierung wissen, wie sie die politische Meinungsäusserung von Behördenmitgliedern in Mitteilungsblättern aus demokratiepolitischer Sicht beurteile. Kürzlich erhielt er Antworten.
Mosnang/Region «Politische Kommentare in Mitteilungsblättern: Gleich lange Spiesse für alle?», so titelte Ruben Schuler seine Einfache Anfrage an die St.Galler Regierung. Der FDP-Kantonsrat beobachtete die redaktionelle Aufbereitung der kommunalen Gemeindeblätter schon länger. In den WN vom 6. Juli: («Mitteilungsblätter im Fadenkreuz») moniert Ruben Schuler beispielsweise das fehlende Gegendarstellungsrecht in Mitteilungsblättern ebenso wie die Tatsache, dass Abstimmungskampf betrieben wird. Am 4. Juli hatte er sein Begehren eingereicht und erhielt kürzlich darauf Antworten. Die WN haben ihn zur Stellungnahme befragt.
Ruben Schuler, haben Sie die Antwort der Regierung so erwartet?
Ja, gewissermassen schon. Die Antwort hätte etwas deutlicher ausfallen können. Wer aber zwischen den Zeilen liest und den Verweis auf die Rechtsprechung studiert, stellt fest, dass auch die Regierung die Problematik erkannt hat.
Welche Rückschlüsse ziehen Sie daraus?
Dass es problematisch bis rechtswidrig ist, wenn im Mitteilungsblatt von der Behörde zu aktivistisch kommuniziert wird – gerade im Vorfeld von Abstimmungen. Und: Dass es ebenso problematisch ist, wenn die Gemeinde journalistisch tätig wird.
Für kommunale Mitteilungsblätter gibt es auf kantonaler Ebene keine expliziten gesetzlichen Vorschriften zum Inhalt. Was sagen Sie dazu?
Aber es gilt auch hier die Kantons- und Bundesverfassung. Insbesondere im Vorfeld von Abstimmungen sind die politischen Rechte zu wahren, die die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Bürger schützen. Nach der Kantonsverfassung sind die Behörden zudem zu einer sachlichen Berichterstattung verpflichtet.
Von Gesetzes wegen besteht kein Mitteilungsrecht der Bürgerschaft auf den Informationskanälen der Gemeinde. Müsste das geändert werden?
Meiner Meinung nach begeben sich die Gemeinden auf dünnes Eis, wenn sie journalistisch tätig werden. Politische Kommentare von Behördenmitgliedern in Mitteilungsblättern sind dabei ebenso problematisch wie ein Mitteilungsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Letztlich entscheidet ja die Gemeinde über die Veröffentlichung. Unterdrückt sie eine Mitteilung eines Bürgers im Mitteilungsblatt, ist der Vorwurf der Zensur nicht weit. Ich würde es bevorzugen, wenn sich die Gemeinden auf amtliche Mitteilungen beschränken. Journalismus, Debatten und Meinungstexte gehören in die Zeitungen oder andere Foren.
Sie haben die Gemeinden über ihre Einfache Anfrage an die Regierung informiert. Gab es Reaktionen?
Ja. Positive und negative (lacht).
Haben Sie Reaktionen aus der Politik erhalten?
Ja. Einige Kantonsratskollegen haben sich über meinen Vorstoss gefreut. Das Gleiche gilt für einige Gemeindepräsidenten. Andere wiede-rum waren weniger glücklich. Das gehört aber dazu. Man muss nicht immer gleicher Meinung sein. Hier ging es mir darum, auf ein vernachlässigtes Thema aufmerksam zu machen. Ich denke, das ist gelungen. Das zeigen auch die unterschiedlichen Reaktionen zum Thema.
Werden Sie weitere politische Schritte zum Thema Mitteilungsblätter unternehmen?
Nein. Ich bin kein Fan von Einzelfallgesetzen und auch nicht davon, den Gemeinden zu viele kantonale Vorschriften zu machen. Ganz generell ging es mir darum, das Bewusstsein zu stärken, dass es hier Probleme geben kann. Ich glaube, das ist gelungen. Im Moment sehe ich deshalb keinen unmittelbaren Handlungsbedarf – das kann sich aber auch ändern. Die meisten Gemeinden machen das mit ihren Mitteilungsblättern ja auch sehr gut.
Von Andreas Lehmann
«Für die Mitteilungsblätter der
Gemeinden gibt es – im Gegensatz
etwa zum kantonalen Amtsblatt
– auf kantonaler Ebene keine
expliziten gesetzlichen Vorschriften
zum Inhalt. Somit können die
Gemeinden selber Vorschriften
für den Inhalt ihrer Mitteilungsblätter
erlassen. Die Gemeinden
sind in Bezug auf den Inhalt zu
einer sachlichen, aber nicht
zwingend neutralen Berichterstattung
verpflichtet. Weitere
Vorgaben ergeben sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in Bezug auf Abstimmungserläuterungen
und Stellungnahmen
der Behörden im
Rahmen von Abstimmungen. Zu
beachten ist auch, dass nach Art.
6 des Öffentlichkeitsgesetzes das
öffentliche Organ nur über seine
Tätigkeit informieren darf, soweit
nicht öffentliche oder schützenswerte
private Interessen entgegenstehen.
Für die Gemeinden
besteht eine Informationspflicht,
soweit eine Tätigkeit von allgemeinem
Interesse ist. Ein Mitteilungsblatt
ist ein Medienkanal,
mit dem dieser Pflicht nachgekommen
werden kann. Da dabei
auch Geschäfte kommuniziert
werden müssen, die nach politischen
Diskussionen zustande gekommen
sind, kann es vorkommen,
dass eine Mitteilung nicht
gänzlich neutral abgefasst ist und
Bürger damit nicht einverstanden
sind. Solange die Mitteilungen
sachlich bleiben und als Äusserungen
der Gemeinde erkennbar
sind, ist dies rechtlich korrekt und
aus der Sicht der Regierung nicht
zu beanstanden. Es ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Informationspflicht
von Gesetzes wegen
kein Mitteilungsrecht der
Bürgerschaft auf den Informationskanälen
der Gemeinde
gegenübersteht. Den Gemeinden
steht es frei, ein solches Recht auf
Gemeindestufe einzuführen.»
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