Kilian Brunner
erläutert den Stellenwert von Solarenergie für Aadorf.
Nadine Gschwend
Im Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern können sich Spannungsfelder entwickeln, die sich zu unüberwindbaren Hindernissen auswachsen. Als Mieterin einer Dreieinhalbzimmer-Wohnung in Zuzwil könnte Nadine Gschwend ein trauriges Lied davon singen.
Zuzwil Nicht alles, was einen guten Anfang hat, muss ein ebenso gutes Ende nehmen. Als sich Nadine Gschwend vor vier Jahren von ihrem Mann trennte, war sie sehr froh, in ihrer Wohngemeinde ein neues Zuhause zu finden. Mittlerweile steht der Haussegen in ihrer Wohnung jedoch so schief, dass sich die Balken kaum mehr geradebiegen lassen.
Die alleinerziehende Mutter und ihr zehnjähriger Sohn fühlen sich fest mit der Gemeinde verbunden. Sie waren dementsprechend dankbar, eine bezahlbare Mietwohnung im ruhigen Grünringquartier zu finden. Der Vermieter zeigte sich über lange Zeit ausgesprochen zuvorkommend, wie Nadine Gschwend sagt. So verzichtete er etwa auf die Hinterlegung einer Kaution. Weshalb sich die Lage plötzlich verändert hat, bleibt für die Pflegefachfrau ein Rätsel. Ihre Sicht der Dinge hat sie den WN erzählt und mitsamt Briefverkehr dokumentiert.
Im Vertrag wurde eine Mietdauer von fünf Jahren fixiert. Einzugstermin war der 1. Dezember 2019 und Nadine Gschwend hatte sich, wie auch ihr Kind, von Beginn an sehr wohlgefühlt in ihrem neuen Zuhause. Dies änderte sich schlagartig, als sie Ende Juli dieses Jahres einen Brief mit völlig unerwartetem Inhalt in der Post hatte. In dem Schreiben kündigte der Vermieter die baldige Beendigung des Mietverhältnisses an. Nadine Gschwend fiel aus allen Wolken, als sie den Brief las. Die Zeilen lösten bei ihr Existenzängste aus.
Es vergingen eineinhalb Monate, bis schliesslich der Vermieter anfangs September bei ihr nachfragte, wie weit sie denn mit der Wohnungssuche sei. Erst zu diesem Zeitpunkt konsultierte Nadine Gschwend den Mietvertrag und stellte dabei fest, dass dieser ja erst im November 2024 auslaufen würde. Dies teilte sie denn auch dem Vermieter per eingeschriebenem Brief, verbunden mit dem Hinweis mit, dass vor diesem Termin kein Eigenbedarf möglich sei. Der Vermieter seinerseits wollte die Sache damit jedoch nicht auf sich beruhen lassen.
Ende September folgte schliesslich ein weiteres Schreiben seitens des Vermieters. In diesem wurde Nadine Gschwend unter anderem der unerlaubten Untermiete bezichtigt. Sie selbst weiss, wie sie sagt, nichts von einer Untermiete. Ausdrücklich wird im Schreiben auch darauf hingewiesen, dass keine Haustiere in der Wohnung geduldet werden. Die Mieterin hält jedoch einen kleinen Hund und zwei Katzen, die zusammen mit ihr und ihrem Kind eingezogen sind. Wie sie weiter schildert, hatte der Vermieter Kenntnis von den Haustieren. Beweisen lässt sich dies jedoch wohl nur schwer.
Mittlerweile hat der Vermieter per Ende Januar 2024 mit Verweis auf sein letztes Schreiben die definitive Kündigung ausgesprochen. Auf die Bitte nach einer genaueren Begründung, weshalb das Mietverhältnis vor Ablauf der vertraglich fixierten Frist beendet werden soll, ist der Vermieter nach aktuellem Kenntnisstand nicht eingegangen. Der Mieterin bleibt somit faktisch nur noch der Gang zur Schlichtungsstelle. Auch wenn ihr der Mietvertrag eine gewisse Sicherheit gibt, so ist die ganze Situation für sie doch belastend. Nicht zuletzt ist sie darüber besorgt, dass sie sich möglicherweise schon bald von ihren geliebten Haustieren trennen muss.
Wiesy Imhof
Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (MV) stand den WN für eine Rechtsauskunft zur Verfügung und erläutert den Sachverhalt.
Ein Mietvertrag ist mit einer festen Vertragsdauer auf fünf Jahre befristet. Kann der Vermieter in einem solchen Fall vor Ablauf der Frist Eigenbedarf geltend machen?
Wenn die Wohnung verkauft wird, so kann der neue Eigentümer den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf geltend macht. Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind sehr hoch.
Gäbe es bestimmte Umstände, welche den Vermieter trotzdem zu einer Kündigung ausserhalb der vereinbarten festen Vertragsdauer berechtigen würden und falls ja, welche?
Die feste Vertragsdauer schützt die Mieterschaft eigentlich nur vor ordentlichen Kündigungen. Ausserordentlich kündigen, d.h. ohne Beachtung der vertraglich vereinbarten Mindestmietdauer kann die Vermieterschaft auch bei Zahlungsrückstand, bei Verletzung der Sorgfaltspflicht, aus wichtigen Gründen, beim Konkurs der Mieterschaft oder während einer Nachlassstundung.
Wenn der Vermieter ausdrücklich auf einer Entfernung der Haustiere besteht, was wäre dafür nach Ihrem Ermessen oder geltenden Bestimmungen eine vertretbare Frist?
Das Gesetz sieht hierfür keine Frist vor. Gestützt auf Ergebnisse einer interdisziplinären Erforschung erachte ich eine Frist von zwei Monaten als vertretbar, sofern das Tier zu berechtigten Klagen Anlass gibt.
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