Arjeta Osmani
absolviert derzeit ihre Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau.
Das Thurgauer Forstamt wollte geltende Bauvorschriften für ungültig erklären und verzögerte so den Bau eines Zweifamilienhauses in Wängi um Jahre. Für die beiden Grundeigentümer bedeutete dies einen Verlust von rund 300’000 Franken. Eigentümer Felix Granwehr wehrt sich.
Wängi Auf dem Grundstück von Felix Granwehr und Patrick Baumberger an der Wilerstrasse in Wängi ist noch alles etwas provisorisch. Im Eingang des Neubaus wird klar: Das Gebäude wird noch nicht lange bewohnt: Erst vor einem Monat sind die beiden Grundstückseigentümer in ihr neues Zuhause eingezogen – drei Jahre später als geplant. Der Grund dafür war ein Rechtsstreit mit dem Forstamt des Kantons Thurgau und der Gemeinde Wängi.
Felix Granwehr hat das Grundstück an der Wilerstrasse 2020 mit einem Kollegen gekauft. Noch im selben Jahr haben die beiden die Baueingabe für das geplante Wohn- und Gewerbehaus bei der Gemeinde Wängi eingereicht. Gegen das im November 2022 öffentlich aufgelegte Baugesuch wurden keine Einsprachen erhoben. Trotzdem verweigerte die Gemeinde Wängi den Grundstückseigentümern ein halbes Jahr später die Baubewilligung. Ausschlaggebend dafür war das Forstamt des Kantons Thurgau, welches die Unterschreitung des Mindestabstands zum Wald bemängelte. «Gemäss dem Sondernutzungsplan Rosental, der auf dem Grundstück gilt, muss das Bauprojekt mindestens 5,5 Meter von der Waldfläche entfernt sein», erklärt Felix Granwehr. «An diese geltenden Baulinien haben wir uns auch gehalten.» Das thurgauische Forstamt argumentierte, dass das geplante Projekt den gesetzlichen Mindestabstand klar unterschreite.
Der Baulinienplan Rosental ist aus dem Jahr 1988. Dies ist im Rechtsentscheid des Departements Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau vermerkt, welcher der Redaktion vorliegt. Gemäss dem Forstamt müssen Sondernutzungspläne in einem Zeithorizont von 15 bis 20 Jahren überarbeitet werden. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hätten sich über die Zeit verändert, so dass der Baulinienplan aufzuheben und den neuen Gegebenheiten anzupassen sei. Bei der vorliegenden Ausgangslage gelte ein gesetzlicher Mindestabstand von 15 Metern. Eine zu enge Nachbarschaft zum Wald könnte dessen Qualität beeinträchtigen und die gesetzlichen Waldfunktionen erheblich beeinträchtigen.
«Auch wenn der Sondernutzungsplan zeitlich überholt ist, das Forstamt kann geltendes Recht nicht einfach für nichtig erklären», ärgert sich Granwehr. «Der Grundeigentümer kann nicht der Leidtragende sein, bloss weil es die zuständigen Behörden verschlafen haben, den Baulinienplan zu überarbeiten.» Die Einhaltung des vom Thurgauer Forstamt geforderten Mindestabstandes hätte für ihn und den Miteigentümer des Grundstücks eine grosse Einbusse von Bauland zur Folge gehabt: «Das Gebäude hätte zehn Meter kürzer geplant werden müssen. Insgesamt hätten wir ungefähr 500 Quadratmeter Boden verloren – rechnet man mit 500 Franken pro Quadratmeter, käme dies einer Enteignung von 250’000 Franken gleich.»
Das Bauprojekt den Forderungen des Forstamtes anzupassen, sei für die Grundeigentümer aber keine Option gewesen, so Felix Granwehr. Auch über einen Verkauf des Grundstücks hätten Sie nie nachgedacht. «Wir sind für unser Recht eingestanden und haben schliessliche Recht behalten», betont der 34-Jährige. Im Entscheid des Thurgauer Departements für Bau und Umwelt von Dezember 2023 wurde der Rekurs der beiden Grundstückeigentümer gutgeheissen. Laut DBU gilt im vorliegenden Fall der im Baulinienplan Rosental festgelegte Waldabstand. Da das Bauprojekt diesen einhalte, bestehe für die Beanstandung des Forstamts des Kantons Thurgau keine Grundlage. Da der Entscheid der Gemeinde Wängi zur Nichterteilung der Baubewilligung einzig auf dem rechtswidrigen Entscheid des Forstamts begründet sei, sei dieser aufzuheben.
Felix Granwehr und sein Miteigentümer haben den Rechtsstreit zwar gewonnen, zufrieden sind die beiden allerdings nicht. «Obwohl das Projekt wie geplant realisiert werden konnte, haben wir aufgrund der Verzögerung Verluste gemacht», so der 34-Jährige. Die Baukosten seien aufgrund der Teuerung erheblich höher gewesen. Dazu kämen die Mietzinsausfälle der bereits vorhandenen Liegenschaft auf dem Grundstück, da sie diese in der Zwischenzeit selbst bewohnen mussten. «Wenn man alles aufsummiert, kommt man auf gut 300’000 Franken», rechnet Granwehr. «Im Gegensatz dazu ist die Entschädigung von 2000 Franken, die wir erhalten haben, lachhaft.»
Es gehe ihm aber nicht nur um die finanziellen Einbussen. «Es kann doch nicht sein, dass ein Projekt aufgrund einer Behauptung eines Amtes so lange verzögert wird», ärgert sich der Grundstückseigentümer. Auch von der Gemeinde Wängi hätte er sich mehr Unterstützung gewünscht: «Die Schaffung von neuem Wohnraum sollte eigentlich auch im Interesse einer Gemeinde liegen.» Aber er sehe auch ein, dass die Gemeinde als ausführende Instanz des Kantons handeln müsse. Nichtsdestotrotz habe es sich ausgezahlt, für die eigenen Rechte einzustehen. «Mit Geduld hat man auch gegen öffentliche Ämter eine Chance», betont Felix Granwehr. Die Gemeinde Wängi hat zu den Vorwürfen trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme durch die «Wiler Nachrichten» in der geforderten Zeit keine Stellung genommen.
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